Der Entscheid über eine Einsprache kenne ausschliesslich folgende Ausprägungen: Vollumfängliche Gutheissung, teilweise Gutheissung, Abweisung und Nichteintreten. Die Rekursgegnerin habe am 29. Oktober 2019 die Einsprache der Rekurrentin "vollumfänglich gutgeheissen". Dieser Entscheid sei zweifellos richtig und decke sich vollständig mit den Rechtsbegehren in der Einsprache vom 1. Februar 2019. Die materielle Begründung des Einspracheentscheids, also aus welchen Überlegungen die Rekursgegnerin zu ihrem Entscheid gefunden habe, sei nicht weiter ausgeführt worden.