Es ergebe sich daher zum Rechtsbegehren 1 das folgende Ergebnis: Für die Steuerperiode sei alleinige Veranlagungsbehörde der Kanton Zug. Den Kanton Zürich treffe keine Mitwirkung und kein Recht, die Veranlagung selbst oder irgendwie antizipiert anstelle des Kantons Zug vorzunehmen. Das Feststellungsbegehren sei damit gutzuheissen. C.3 Zum Rechtsbegehren 2 ("Die "Begründung der Veranlagung" zum Einspracheentscheid sei an den Einspracheentscheid anzupassen") argumentierte die Rekurrentin wie folgt: