Nach Art. 100 Abs. 5 BGG könne die Veranlagung des Kantons Zürich somit erst vor Bundesgericht im Rahmen der Einheitsbeschwerde angefochten werden. Damit die Einheitsbeschwerde eingereicht werden könne, müsse die Rekurrentin das Zuger Verfahren auf dem Rechtsmittelweg vor Bundesgericht führen (BGE 133 I 300 ff., insb. E. 2.4). Das Rechtsschutzinteresse sei damit nachgewiesen.