Das Veranlagungsverfahren 2016 des Kantons Zürich könne im Kanton Zug mangels Zuständigkeit nicht angefochten werden. Das Verfahrensrecht zur Bekämpfung der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV sehe für diese Fälle vor, dass mindestens in einem der beteiligten Kantone (Zug oder Zürich) ein letztinstanzlicher Entscheid erwirkt werde, der dann mit Einheitsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden könne. Im Verfahren vor Bundesgericht könne dann auch die Veranlagung des anderen Kantons angefochten werden. Nach Art. 100 Abs. 5 BGG könne die Veranlagung des Kantons Zürich somit erst vor Bundesgericht im Rahmen der Einheitsbeschwerde angefochten werden.