C.2 Zum Rechtsbegehren 1 ("Es sei festzustellen, dass der Kanton Zug in der Steuerperiode 2016 die allein zuständige Veranlagungsbehörde ist, Art. 22 Abs. 1 StHG und Art. 105 Abs. 2 DBG") argumentierte die Rekurrentin wie folgt: Die Rekurrentin habe unverändert ein hohes und aktuelles Rechtschutzinteresse, weil für die gleiche Steuerperiode 2016 auch der für die Veranlagung klarerweise nicht befugte Urteil A 2019 21 5