Aus den genannten Überlegungen stelle die Rekurrentin verfahrensleitend das Rechtsbegehren, dass die Rekursgegnerin die gesamte Kommunikation zwischen ihr und der ASU ungekürzt und unverzüglich offenzulegen habe. Die Rekursgegnerin treffe über alle Vorgänge eine Protokollführungspflicht. Diese Protokollführungspflicht würde übrigens in noch verstärktem Umfang für die ASU (Art. 77 StPO) gelten, sodass die Bereitstellung der Kommunikation kein logistisches Problem darstellen könne. Der Rekurrentin sei im Anschluss an die Offenlegung uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.