Die sogenannte Schubert-Praxis sei durch das Bundesgericht völlig zu Recht abgeschafft worden (BGE 142 II 35 E. 3.2; BGE 139 I 116 E. 5.1). Mithin sei es unbeholfen, zur Legitimation dieser mutmasslich EMRK-widrigen Kommunikation auf die innerstaatliche Gesetzgebung abzustellen. Völkerrecht gehe Staatsrecht vor. Aktenmässig erstellt sei weiter, dass die Rekursgegnerin selbst explizit auf die ASU-Akten verwiesen habe. Der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 29. Oktober 2019 habe die Einsprachebegehren vom 1. Februar 2019 vollumfänglich gutgeheissen.