Urteil A 2019 21 4 Strafrechtsorgans ASU, dessen Tätigkeit sich nach dem Verwaltungsstrafrecht richte, in das Verwaltungsverfahren, sei eine nichtparteiöffentliche Kommunikation nach Art. 36 VStrR explizit ausgeschlossen. Weiter könne die Akteneinsicht nicht mit beispielsweise Art. 190 Abs. 1 DBG oder Art. 111 DBG begründet werden. Die Einbindung der ASU in das Veranlagungsverfahren stelle eine verwaltungsstrafrechtliche Kontamination dar, weshalb die Schutzrechte der EMRK, insbesondere Art. 6 Abs. 1 EMRK, zwingend beachtet werden müssten.