Die Rekurrentin verlange eine vollständige und detaillierte Akteneinsicht in sämtliche Fallakten. Dieses Begehren habe die Rekurrentin bereits in der Einsprache vom 1. Februar 2019 gestellt. Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasse auch die Meldungen der ESTV (insbesondere auch der ASU) an die Rekursgegnerin sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Rekurrentin und den nahestehenden Verhältnissen erhobenen Befunde und Nachforschungen. Bis heute habe die Rekurrentin trotz wiederholtem Ersuchen um Akteneinsicht keine Einsicht nehmen können.