4) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin. C.1 Das Begehren um Akteneinsicht und Offenlegung der mutmasslich EMRKwidrigen Kommunikation zwischen der Rekursgegnerin und der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ASU) wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: