1) Es sei festzustellen, dass der Kanton Zug in der Steuerperiode 2016 die allein zuständige Veranlagungsbehörde sei (Art. 22 Abs. 1 StHG und Art. 105 Abs. 2 DBG). 2) Die "Begründung der Veranlagung" zum Einspracheentscheid sei an den Einspracheentscheid anzupassen. 3) Verfahrensleitend: Es sei eine vollständige Akteneinsicht zu gewähren, und es sei der vollständige Kommunikationsinhalt zwischen der Rekursgegnerin und der ASU (Abteilung Strafsachen und Untersuchung) der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Akteneinsicht offenzulegen.