Hierauf basierend wurden die direkte Bundessteuer 2016 sowie die kantonale und kommunale Gewinnsteuer 2016 mit Fr. 0.– veranlagt. Keine Veränderung erfuhr die im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit Fr. 207.10 veranlagte und nicht bestrittene kantonale und kommunale Kapitalsteuer 2016. Urteil A 2019 21 3 C. Mit Schreiben vom 29. November 2019 (Poststempel 28. November 2019) rekurrierte die Rekurrentin ans Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: