Im Einspracheverfahren kam die Rekursgegnerin zum Schluss, dass die Aufrechnung des Leasingaufwands und die Nichtberücksichtigung der deklarierten Vorjahresverluste nicht gerechtfertigt seien, während an der Aufrechnung betreffend C.________ GmbH von Fr. 96'000.– festgehalten wurde. In der Folge resultierte für die Steuerperiode 2016 ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.–, so dass die Einsprache mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 vollumfänglich gutgeheissen wurde. Hierauf basierend wurden die direkte Bundessteuer 2016 sowie die kantonale und kommunale Gewinnsteuer 2016 mit Fr. 0.– veranlagt.