B. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 1. Februar 2019 Einsprache und beantragte, von den vorgenommenen Korrekturen sei abzusehen und der steuerbare Reingewinn 2016 sei mit Fr. 0.– festzusetzen. Unter dem Titel "verfahrensleitend" beantragte die Rekurrentin sodann weiter, es seien die ASU-Akten EMRK-widrig unverwertbar aus dem Recht zu weisen und es sei eine vollständige Akteneinsicht zu gewähren.