Darüber hinaus liess die Rekursgegnerin die geltend gemachten Vorjahresverluste von Fr. 217'289.– unberücksichtigt. Als Folge resultierte für die direkte Bundessteuer 2016 ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 205'670.– (Gewinnsteuer Fr. 17'476.–) bzw. für die Zuger Kantons- und Gemeindesteuer ein solcher von Fr. 55'400.– (Gewinnsteuer Fr. 3750.45).