{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-21_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_21", "Checksum": "807b7faee2108e00844667c6fd115e5d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:10", "Checksum": "39aa71712ccbe0c509e1551ae86328ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.4 In Rechtskraft erwachsen ist daher vorliegend der mit dem Einspracheentscheid\neröffnete steuerbare Reingewinn 2016 von Fr. 0.– beziehungsweise die damit verbundene\nVeranlagung der Gewinnsteuern 2016 (Bund und Kanton Zug) von Fr. 0.–, nicht jedoch die\nin der Begründung der Veranlagung aufgeführten Positionen, aus der hervorgeht, wie es\nzur Veranlagung kam. Als Folge fehlt es der Rekurrentin am Rechtsschutzinteresse in\ndiesem Punkt, sodass diesbezüglich auf den Rekurs nicht einzutreten ist.\n\n6. Zusammenfassend ergibt sich somit für das Gericht aufgrund der vorstehenden\nErwägungen das Folgende:\n\n6.1 Dem Begehren der Rekurrentin auf Einsicht in die Kommunikation zwischen der\nRekursgegnerin mit der ASU konnte durch Zustellung der entsprechenden Akten an die\nRekurrentin in diesem Verfahren Folge geleistet werden. Da der vorliegend angefochtene\nEinspracheentscheid der Rekursgegnerin in keiner Weise mehr auf diese Kommunikation\nabstellt, kann offenbleiben, inwiefern diesbezüglich ein Mangel in der Gewährung des\nrechtlichen Gehörs überhaupt vorgelegen hatte bzw. es gilt dieser im vorliegenden\nVerfahren als geheilt.\n\n6.2 Der Antrag der Rekurrentin auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird\nabgewiesen.\n\n6.3 Der interkantonalrechtliche Antrag der Rekurrentin auf Feststellung, es sei der\nKanton Zug in der Steuerperiode 2016 die alleine zuständige Veranlagungsbehörde wird\nabgewiesen.\n\n6.4 Auf den Antrag der Rekurrentin, die \"Begründung der Veranlagung\" zum\nEinspracheentscheid sei an den Einspracheentscheid anzupassen wird mangels\nBeschwer nicht eingetreten.\n\nUrteil A 2019 21\n28\n\n7.\n7.1 Gemäss § 120 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens der\nunterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens\nauferlegt. Auch gemäss Regelung im DBG trägt die unterliegende Partei die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt\nFr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem\nVerwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin in der\nHauptsache, weshalb sie die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die\nKosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und\nSchwierigkeit sowie dem Streitwert (§ 1 Abs. 2 KoV VG) ermittelt und werden vorliegend,\nden Umfang des Schriftenwechsels und der aufgeworfenen Rechtsfragen\nberücksichtigend, auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Die Spruchgebühr wird im Betrag von Fr.\n2'000.– mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und im Betrag von Fr. 2'000.–\nder Rekurrentin in Rechnung gestellt.\n\n7.2 Nach § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Bei\nder direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 VwVG\nsinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: \"Die Beschwerdeinstanz kann der\nganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine\nEntschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten\nzusprechen.\" Da die Rekurrentin nicht von einer Fachperson vertreten wurde und überdies\nvor Gericht in der Hauptsache unterliegt, entfällt die Zusprechung einer\nParteientschädigung.\n\nUrteil A 2019 21\n29\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwird.\n\n2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 4'000.– auferlegt. Diese wird im\nBetrag von Fr. 2'000.– mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss\nverrechnet und im Betrag von Fr. 2'000.– der Rekurrentin in Rechnung gestellt.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Rekurrentin (im Doppel, mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung; Rechnung folgt nach Rechtskrafteintritt), an die\nRechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, Abteilung Recht, 3003\nBern, und zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv z.K. an die Finanzverwaltung des\nKantons Zug.\n\nZug, 3. November 2020\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nUrteil A 2019 21\n30\n\nversandt am\n\nUrteil A 2019 21\n"}