{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-21_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_21", "Checksum": "807b7faee2108e00844667c6fd115e5d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:10", "Checksum": "39aa71712ccbe0c509e1551ae86328ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5. Die Rekurrentin beantragt schliesslich, die Begründung der Veranlagung zum\nEinspracheentscheid sei an den Einspracheentscheid anzupassen. Sie bezieht sich\nhierbei auf den Einspracheentscheid der Rekursgegnerin. Dort folgte die Rekursgegnerin\nim Dispositiv zwar dem in der Einsprache von der Rekurrentin gestellten Antrag auf\nFeststellung des steuerbaren Reingewinns in der Periode 2016 (Bund und Kanton Zug)\nauf Fr. 0.–. Gleichzeitig nahm sie indessen eine Aufrechnung von Fr. 96'000.– vor.\n\nZur Begründung führt die Rekurrentin aus, sie habe in ihrer Einsprache vom 1. Februar\n2019 unter Rechtsbegehren 2 explizit beantragt, dass von einer solchen\nGewinnaufrechnung abzusehen sei. Zusammen mit der Eröffnung des\nEinspracheentscheids habe die Rekursgegnerin auf einem Beiblatt zur Berechnung des\nReingewinns unter Ziffer 2.3 \"verdeckte Gewinnausschüttung\" wie schon in der\nursprünglichen Veranlagung 2016 vom 3. Januar 2019 eine Aufrechnung im Umfang von\nFr. 96'000.– aufgeführt. Diese im Einspracheentscheid vorgenommene Aufrechnung stehe\ndamit im krassen Widerspruch zur \"vollumfänglichen\" Gutheissung der Einsprache, welche\nauch die Gutheissung des Rechtsbegehrens 2 miterfasse. Im Übrigen fehle jede\nBegründung im Einspracheentscheid für die Erwähnung von Ziffer 2.3. Offensichtlich\nkönne es sich bei der Erwähnung von Ziffer 2.3 nur um ein redaktionelles Versehen der\nRekursgegnerin handeln.\n\n5.1 Was die Gewinnsteuern 2016 betrifft (Bund und Kanton Zug), ergibt sich aus dem\nEinspracheentscheid, dass diese in Abweichung des Veranlagungsentscheids mit Fr. 0.–\nveranlagt worden sind. Die Rekursgegnerin anerkannte dabei den von der Rekurrentin\ndeklarierten Verlustvortrag vollständig und die von ihr deklarierten Aufwände nur teilweise\n(Einspracheentscheid in Beilage 9 der Rekursgegnerin). Keine Anerkennung fand\nnamentlich der deklarierte Aufwand von Fr. 96'000.– (Fakturen der C.________ GmbH)\nmit der Begründung, dieser sei nicht nachgewiesen worden (Beilage 9 der\nRekursgegnerin, Blatt 5). Die Rüge der Rekurrentin, der Aufrechnung fehle jede\nBegründung, geht daher fehl.\n\nUrteil A 2019 21\n26\n\nObwohl nicht explizit im DBG und StG erwähnt, setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels\ngenerell das Vorliegen einer materiellen Beschwer der beschwerde- bzw. rekursführenden\nPartei voraus. Dies ist in § 62 Abs. 1 lit. b und c VRG als subsidiär anwendbarem\nVerfahrensgesetz (§ 121 Abs. 1 und § 105 StG i.V.m. § 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 VRG)\ndenn auch entsprechend festgehalten. Materiell beschwert ist demnach derjenige, der\ndurch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Mit anderen Worten ist\nein Rechtsschutzinteresse erforderlich. Gleiche Regelungen finden sich in Art. 89 Abs. 1\nlit. b und c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), welche\naufgrund der Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gemäss Art. 146 DBG und § 138\nStG ebenfalls relevant sind. Das Rechtsschutzinteresse besteht im Umstand, dass mit\ndem Rekurs ein materieller oder ideeller Nachteil vermieden werden kann, den der\nangefochtene Entscheid mit sich bringen würde (siehe generell zur materiellen Beschwer\nund zum Rechtsschutzinteresse Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,\n2. Aufl. 2015, Rz. 1430 ff. m.w.H., sowie speziell im Steuerrecht Handkommentar DBG,\na.a.O, Art. 132 N 11 ff.).\n\n5.2 Im Steuerrecht fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse praxisgemäss, wenn das\nsteuerbare Einkommen oder der steuerbare Reingewinn auf Fr. 0.– festgesetzt wird.\nLautet eine Veranlagung auf Null, kann daher mangels Beschwer auf das Rechtsmittel\nnicht eingetreten werden. Dies gilt auch dann, wenn das hinter der Veranlagung von Null\nstehende negative Einkommen (Verlust) zu einer Verlustverrechnung führen kann. Über\ndie Höhe dieses verrechenbaren Verlusts ist erst im Zeitpunkt der Verlustverrechnung zu\nentscheiden (Handkommentar zum DBG, a.a.O., Art. 132 N 15). Ebenso fehlt das\nRechtsschutzinteresse, wenn die Beschwerde nicht erkennbar auf die Abänderung der im\nEinspracheentscheid festgesetzten Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen bzw.\nsteuerbarer Reingewinn), den Steuersatz oder die Steuerbeträge abzielt oder wenn das\nBegehren bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und gutgeheissen wurde bzw.\ndazu in Widerspruch steht (Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern,\na.a.O., § 24 Rz. 23; Hunziker/Mayer-Knobel, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 140 N 23\nm.w.H.; BGer 2C_254/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; 2C_91/2012 vom 17. August\n2012 E. 1.3.3 und 2C_645/2011 vom 12. März 2012 E. 3.4 m.w.H.).\n\n5.3 Weiter kommt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts einer Veranlagung bei\nperiodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und\nrechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum anders\n\nUrteil A 2019 21\n27\n\ngewürdigt werden. Die Erwägungen, worauf die Festsetzung der Steuerfaktoren beruhen,\nhaben dabei nur die Bedeutung von Motiven; diese nehmen an der materiellen Rechtskraft\nder Entscheidung für sich alleine grundsätzlich nicht teil. Rechtskräftig wird deshalb nur\ndie Taxation als solche, nicht die rechtlichen Qualifikationen einzelner Posten, welche zu\ndieser geführt haben (BGer 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.4.2).\n\n"}