{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-21_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_21", "Checksum": "807b7faee2108e00844667c6fd115e5d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:10", "Checksum": "39aa71712ccbe0c509e1551ae86328ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nVeranlagungsbehörde im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StHG ist vorliegend für die\nSteuerperiode 2016 somit der Kanton Zug. Aus verfahrensrechtlicher Sicht regelt Art. 39\nAbs. 2 StHG i.V.m Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Anwendung des\nSteuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001 (VO-\nStHG; SR 642.141), dass bei Steuerpflicht in mehreren Kantonen die zuständige\nVeranlagungsbehörde (hier der Kanton Zug) die andere Behörde (hier der Kanton Zürich)\nüber die Steuererklärung und die in ihrem Kanton vorgenommene Veranlagung informiert.\nGemäss Art. 2 Abs. 2 VO-StHG muss der Steuerpflichtige, so er dies will, somit nur eine\nSteuererklärung im zuständigen Kanton (hier Kanton Zug) einreichen und dem anderen\nKanton (hier Zürich) lediglich eine Kopie dieser Steuererklärung zustellen. Zweck dieser\nRegelung ist die verfahrensrechtliche Vereinfachung für die steuerlichen\nDeklarationspflichten, zugleich aber auch die Koordination unter den Steuerbehörden, um\nihrem Besteuerungsanspruch bei einem Wechsel der persönlichen Zugehörigkeit gerecht\nzu werden (Oesterhelt/Schreiber, in: StHG-Kommentar, a.a.O., Art. 22 N 1 ff.).\n\n4.2.2 Materiell hingegen, und dies verkennt die Rekurrentin in ihren Vorbringen, darf\njeder Kanton die Steuerfaktoren nach seiner eigenen Veranlagungspraxis bestimmen (z.B.\nGewinnkorrekturen aufgrund niedrigerer Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen,\nVersagung der Einmalabschreibung, Korrektur bei geschäftsmässig nicht begründeten\nAufwendungen, Beurteilung von steuerneutralen Umstrukturierungsvorgängen,\nAnwendung des Beteiligungsabzugs bei Aufwertungsgewinnen, Ermittlung verdeckten\nEigenkapitals etc.). Der Gewinn der gesamten Steuerperiode kann somit für die\nverschiedenen Kantone unterschiedlich hoch sein. Da für die gesamte Steuerperiode eine\nparallele Besteuerung besteht, können der Wegzugskanton (hier Kanton Zürich) und der\nZuzugskanton (hier Kanton Zug) den Gesamtgewinn und das steuerbare Kapital nach\neigener Veranlagungspraxis ermitteln, somit nicht nur den Gewinn bis zum Zeitpunkt des\nWechsels des Steuerdomizils (Oesterhelt/Schreiber, in: StHG-Kommentar, a.a.O., Art. 22\nN 10).\n\nUrteil A 2019 21\n24\n\n4.2.3 Um bei einer derart, für die gesamte Steuerperiode ungeteilt in beiden Kantonen\nbestehenden Steuerpflicht eine interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden, dürfen\ndie involvierten Kantone in zeitlicher Hinsicht nur die Perioden als Hauptsteuerdomizil\nbesteuern, in denen die persönliche Zugehörigkeit zu ihrem Kanton bestand. Es kommt\nmit anderen Worten nicht zu einem Ende (hier Kanton Zürich) und Beginn (hier Kanton\nZug) der Steuerpflicht, sondern es geht nur um die Pro-rata-temporis-Zuordnung des von\nden Kantonen nach ihren eigenen Veranlagungsgrundsätzen festgestellten\nSteuersubstrats zwischen den involvierten kantonalen Steuerhoheiten\n(Oesterhelt/Schreiber, in: StHG-Kommentar, a.a.O., Art. 22 N 9).\n\n4.2.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass der Rekursgegnerin vollständig in ihrer Ansicht zu\nfolgen ist, wonach für die Steuerperiode 2016 aufgrund der Sitzverlegung ein\nkonkurrierendes bzw. paralleles Besteuerungsrecht besteht, mit Zuweisung der\nsteuerbaren Elemente für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. September 2016 an\nden Kanton Zürich und für den Zeitraum vom 24. September bis zum 31. Dezember 2016\nan den Kanton Zug. Sowohl die Steuerausscheidung des Kantons Zürich mit einer Quote\nvon 263/360 an dem von diesem Kanton festgestellten und veranlagten steuerbaren\nGewinn und Kapital der Periode 2016 (Beilage 3 der Rekurrentin) als auch jene des\nKantons Zug mit einer Quote von 97/360 an dem von diesem Kanton festgestellten und\nveranlagten steuerbaren Kapital der Periode 2016 (Beilage 9 der Rekursgegnerin) tragen\ndiesem Umstand Rechnung. Namentlich ist eine korrekte Ausscheidung des steuerbaren\nEigenkapitals durch die beiden Kantone erfolgt, ohne dass eine interkantonale\nDoppelbesteuerung resultiert (Kanton Zürich Fr. 730'000.–, Kanton Zug Fr. 270'000.–;\ninsgesamt Fr. 1'000'000.–). In Bezug auf den steuerbaren Reingewinn bestehen zwischen\nden beiden Kantonen zwar Unterschiede, diese sind jedoch nicht auf eine fehlerhafte Pro-\nrata-temporis-Ausscheidung zurückzuführen. Vielmehr beruhen diese alleine auf einer\nabweichenden Beurteilung von Aufrechnungen, was materiellrechtlich zulässig ist (vgl. E.\n4.2.2 vorstehend), sowie darauf, dass der Kanton Zug die gegen seine Veranlagung\nerhobene Einsprache gutgeheissen hat, während die Steuerverwaltung des Kantons\nZürich infolge Fristversäumnisses nicht auf die Einsprache der Rekurrentin gegen die\nZürcher Veranlagung eintrat (Beilage 5 der Rekurrentin) und dieser\nNichteintretensentscheid im Kanton Zürich rechtskräftig wurde (VG act. 6).\n\nUnter diesen Umständen liegt weder eine aktuelle oder virtuelle Doppelbesteuerung noch\neine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG vor, weshalb die Rekurrentin\n\nUrteil A 2019 21\n25\n\nmit ihren Einwänden nicht gehört werden kann. Ihr Begehren, es sei festzustellen, dass\nder Kanton Zug in der Steuerperiode 2016 die allein zuständige Veranlagungsbehörde sei,\nbzw. den Kanton Zürich keine Mitwirkung und kein Recht treffe, die Veranlagung selbst\noder irgendwie antizipiert anstelle des Kantons Zug vorzunehmen (Rekurs S. 11, Rz. 21)\nist folglich abzuweisen.\n\n"}