{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-21_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_21", "Checksum": "807b7faee2108e00844667c6fd115e5d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:10", "Checksum": "39aa71712ccbe0c509e1551ae86328ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nZusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Anspruch der Rekurrentin auf\nAkteneinsicht im Zusammenhang mit den für die Gewinnsteuerveranlagung 2016 durch\n\nUrteil A 2019 21\n21\n\ndie Rekursgegnerin herangezogenen Unterlagen gewahrt wurde beziehungsweise als im\nvorliegenden Verfahren geheilt gilt, soweit er im Einspracheverfahren überhaupt verletzt\nworden war. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz infolge Verletzung des\nrechtlichen Gehörs ist folglich nicht angezeigt.\n\n2.2 Antrag auf Sistierung des vorliegenden Gerichtsverfahrens\n2.2.1 Das DBG sieht explizit keinen Anspruch auf Sistierung eines Verfahrens vor. Die\nnicht geregelte vorübergehende Einstellung (Sistierung) eines Rechtsmittelverfahrens mag\nsich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und der richtigen Rechtsanwendung\njedoch dann aufdrängen, wenn die Entscheidung einer Behörde vom Ausgang eines\nanderen Verfahrens abhängt. Weil jedoch ein öffentliches Interesse an einer\nperiodenbezogenen und damit ökonomischen Erhebung der Steuern besteht, aus Art. 29\nAbs. 1 BV das Gebot der beförderlichen Prozesserledigung fliesst und zudem den\nVerfahrensbeteiligten aus der Beilegung eines Rechtsstreits kein (Rechts-)Nachteil\nerwächst, sondern grundsätzlich ein Schritt hin zum Rechtsfrieden getan wird, steht es\neiner Verwaltungsbehörde oder einem Gericht frei, ohne weiteren Verzug zu entscheiden.\nEine Sistierung des Rechtsmittelverfahrens kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht\n(zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016,\nArt. 134 N 14 und Art. 142 N 19 – nachfolgend: Handkommentar zum DBG).\n\n2.2.2 Vorliegend beantragt die Rekurrentin die Verfahrenssistierung im Zusammenhang\nmit einem am Bundesstrafgericht hängigen Verfahren auf Herausgabe von Akten, welche\nvon der ASU offenbar beschlagnahmt wurden.\n\nWie bereits vorstehend unter Erwägung 2.1.2 festgestellt, steht die vorliegend zu\nbeurteilende Gewinnsteuerveranlagung 2016 im Kanton Zug in keinem Zusammenhang\nmit von der ASU vorgenommenen Untersuchungshandlungen. Gemäss eigener Aussage\nder Rekurrentin soll es sodann bisher nie ein Strafverfahren der ASU gegen die\nRekurrentin gegeben haben (Ergänzende Stellungnahme der Rekurrentin vom 3. April\n2020, S. 4, Ziff. 8 in fine). Wie die Rekursgegnerin richtig bemerkt (Duplik, S. 3, letzter\nAbschnitt), ist folglich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht angezeigt, und\nder Sistierungsantrag der Rekurrentin abzuweisen.\n\nUrteil A 2019 21\n22\n\n3. In materieller Hinsicht beantragt die Rekurrentin das Folgende:\n\na) Es sei festzustellen, dass der Kanton Zug in der Steuerperiode 2016 die allein\nzuständige Veranlagungsbehörde sei (Art. 22 Abs. 1 StHG und Art. 105 Abs. 2 DBG).\n\nDie Behandlung dieses Antrags erfolgt in Erwägung 4 nachfolgend.\n\nb) Die \"Begründung der Veranlagung\" zum Einspracheentscheid sei an den\nEinspracheentscheid anzupassen.\n\nDie Behandlung dieses Antrags erfolgt in Erwägung 5 nachfolgend.\n\n4. Die Rekurrentin verlegte ihren steuerrechtlichen Sitz per 24. September 2016 vom\nKanton Zürich in den Kanton Zug. Dieser bestand unbestrittenermassen auch per 31.\nDezember 2016 noch im Kanton Zug. Die Rekurrentin hatte somit in der Steuerperiode\n2016 ihren Sitz sowohl im Kanton Zürich (1. Januar bis 23. September) als auch im\nKanton Zug (24. September bis 31. Dezember).\n\n4.1 Was die direkte Bundessteuer 2016 betrifft, kann vorab festgestellt werden, dass\ndiese für die ganze Steuerperiode 2016 einzig durch den Kanton Zug veranlagt wurde.\nDiese Veranlagung erfolgte korrekterweise in Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 3 DBG\nund wird von den Parteien denn auch nicht beanstandet. Auf die Zuständigkeiten zur\nVeranlagung der direkten Bundessteuer 2016 ist an dieser Stelle, wie von der\nRekursgegnerin richtig erwähnt (Vernehmlassung, S. 4, lit. bb) folglich nicht weiter\neinzugehen.\n\n4.2\n4.2.1 Im Bereich der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden werden die\ninterkantonalen Besteuerungsmodalitäten bei der Verlegung des Sitzes einer juristischen\nPerson während der Steuerperiode von einem Kanton in einen anderen Kanton in Art. 22\ndes Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) geregelt. Danach bleibt die\njuristische Person in den beteiligten Kantonen (vorliegend Zürich und Zug) für die gesamte\nSteuerperiode steuerpflichtig (auch konkurrierende oder parallele Besteuerung genannt).\nVeranlagungsbehörde im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StHG ist diejenige des Kantons des\n\nUrteil A 2019 21\n23\n\nSitzes oder tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode (Art. 22 Abs. 1 StHG).\nArtikel 22 StHG regelt in Abs. 3 weiter, dass der Gewinn und das Kapital zwischen den\nbeteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über\ndas Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden werden (vgl. zum\nGanzen: Oesterhelt/Schreiber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nBundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden, 3. Aufl. 2017, Art. 22 N 5 ff.; nachfolgend: StHG-Kommentar).\n\n"}