{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-21_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_21", "Checksum": "807b7faee2108e00844667c6fd115e5d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:10", "Checksum": "39aa71712ccbe0c509e1551ae86328ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vorliegende\nRekurs (bezüglich der kantonalen und kommunalen Steuern) werden der einfacheren\nLesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als\nRekurs bezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel (Beschwerde und\nRekurs) umfasst. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 29.\nOktober 2019 datiert vom 29 November 2019 (mit Poststempel vom 28. November 2019).\nEr gilt daher als rechtzeitig eingereicht. Er entspricht auch den übrigen formellen\nAnforderungen, weshalb er vom Gericht zu prüfen ist.\n\n2. Die Rekurrentin beantragt vorab in verfahrensleitender Hinsicht\n\na) einerseits die Gewährung der Akteneinsicht und Offenlegung der Kommunikation\nzwischen der Rekursgegnerin und der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen\n(ASU) der ESTV (Rekursbegehren 3 im Rekurs Rz. 11) bzw. Offenlegung der Beilagen\nNr. 1 bis 11 zur Vernehmlassung der Rekursgegnerin (Replik Rz. 10, S. 5),\n\nUrteil A 2019 21\n19\n\nb) sowie andererseits die Sistierung des vorliegenden Gerichtsverfahrens bis zum\nrechtskräftigen Entscheid über die beim Bundesstrafgericht hängige Beschwerde der\nOrganperson der Rekurrentin, welche die Herausgabe der beschlagnahmten Akten\ndurch die ASU und eine Unverwertbarkeitserklärung der ASU-Handlungen verlange\n(Replik Rz. 17, S. 15).\n\nÜber diese verfahrensleitenden Anträge ist vor der Prüfung der materiellen Streitfragen zu\nentscheiden (vgl. betreffend Akteneinsichtsrecht: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nKommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 124 N 11.\n\n2.1 Akteneinsichtsrecht\n2.1.1 Gemäss Art. 114 DBG und § 112 StG hat die steuerpflichtige Person das Recht, in\nalle für die Veranlagung wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Hierzu gehören\ndiejenigen Akten, die Grundlage der Entscheidung bilden, d.h. auf welche im\nVeranlagungsentscheid abgestellt wird (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,\nSchweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 15 Rz. 20 –\nnachfolgend: Schweizerisches Steuerverfahrensrecht).\n\nDas Akteneinsichtsrecht gilt als ein verfassungsrechtlich verankertes Verfahrensrecht und\nfolgt aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV festgehaltenen Grundsatz auf rechtliches Gehör (BGer\n2C_505/2017 vom 21. November 2018 E. 3.1; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017,\nArt. 114 N 1 ff. – nachfolgend: DBG-Kommentar).\n\nWird das Akteneinsichtsrecht verletzt, liegt regelmässig eine Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör vor. Ein mit einem solchen Mangel behafteter Entscheid ist in der\nRegel bloss anfechtbar. Aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs folgt indessen,\ndass der Steuerpflichtige, dem das rechtliche Gehör verweigert worden ist, die Aufhebung\ndes Entscheids verlangen kann, ohne dass er ein materielles Interesse daran gelten\nmachen muss (Zweifel/Hunziker, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 114 N 9, mit Verweis\nauf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts).\n\nAllerdings ist die Heilung von Gehörsmängeln in der Regel möglich, wenn die\nÜberprüfungsbefugnis (Kognition) der Rechtsmittelbehörde gegenüber der Vorinstanz\nnicht eingeschränkt ist und dem Betroffenen kein Nachteil erwächst. Selbst eine\nschwerwiegende Gehörsverletzung kann geheilt werden, wenn und soweit die\n\nUrteil A 2019 21\n20\n\nRückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Dementsprechend ist die\nHeilung von Gehörsmängeln insbesondere im Verfahren der Einsprache zulässig, der die\nFunktion einer Wiedererwägung zukommt, aber auch im kantonalen\nBeschwerdeverfahren, weil die Rechtsmittelbehörden uneingeschränkte\nÜberprüfungsbefugnis haben. So kann z.B. unterlassene Akteneinsicht im\nRechtsmittelverfahren gewährt werden (Zweifel/Hunziker, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art.\n114 N 10, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\n2.1.2 Die vorstehend erwähnten Voraussetzungen zur Heilung des von der Rekurrentin\ngerügten Gehörsmangels durch nicht gewährte Akteneinsicht sind hier zweifelsohne\nerfüllt, soweit eine solche Verweigerung nicht ohnehin im Einspracheverfahren geheilt\nwurde.\n\nZum einen stellt die mit Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vorgenommene\nVeranlagung der Gewinnsteuern 2016 (Bund und Kanton Zug) in keiner Weise mehr ab\nauf den Bericht der ASU vom 15. Dezember 2017 an das kantonale Steueramt Zürich\n(Beilage 11 der Rekursgegnerin), da die Rekursgegnerin das darin enthaltene\nKorrekturersuchen der ASU betreffend die Position \"Leasingaufwand\" im\nEinspracheentscheid gerade nicht mehr übernommen hatte. Dass dieser Bericht der ASU\nin anderen Bereichen für die Veranlagung der Gewinnsteuern 2016 durch die\nRekursgegnerin beigezogen worden wäre, lässt sich im Übrigen weder den Akten noch\naus den Vorbringen der Parteien entnehmen (vgl. hierzu auch BGer 2C_505/2017 vom 21.\nNovember 2018 E. 3.3.2).\n\nZum anderen hat das Gericht der Rekurrentin den erwähnten ASU-Bericht zusammen mit\nden übrigen Unterlagen, welche die Rekursgegnerin eingereicht hatte (Beilagen 1 bis 11),\nmit Schreiben vom 10. März 2020 zugestellt, womit die anbegehrte Akteneinsicht in\ndiesem Zeitpunkt verwirklicht wurde.\n\nKommt hinzu, dass die Rekurrentin gemäss eigener Aussage vom Schreiben der ASU\nvom 15. Dezember 2017 an das kantonale Steueramt Zürich am 20. September 2019\nanlässlich einer Akteneinsicht beim Steuerrekursgericht Zürich Kenntnis nehmen konnte\n(Ergänzende Stellungnahme der Rekurrentin, VG act. 13, S. 2, 2. Abschnitt).\n\n"}