{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-21_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_21", "Checksum": "807b7faee2108e00844667c6fd115e5d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:10", "Checksum": "39aa71712ccbe0c509e1551ae86328ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie Meldung der ASU vom 15. Dezember 2017, an welcher die Rekursgegnerin nicht\nbeteiligt gewesen sei, sei im Rahmen der Veranlagung nur im Zusammenhang mit einer\neinzigen Aufrechnung massgebend gewesen, und zwar mit dem \"geschäftsmässig nicht\nbegründeten Leasingaufwand\" in Höhe von Fr. 25'136.–. Im Einspracheentscheid sei im\nAnschluss an eine erneute, eingehende Überprüfung von dieser Aufrechnung\nvollumfänglich abgesehen worden. Die ausführlichen Rügen zum Verfahren der ASU\nliefen deshalb bereits aus diesem Grund ins Leere. Ergänzend sei darauf hingewiesen,\ndass sich die durch die Rekurrentin kritisierte Stellung, Einordung und Kompetenzen der\nASU mitunter aufgrund der Art. 190 ff. DBG sowie des VStR ergäben. Dabei handle es\nsich um für die rechtsanwendenden Behörden massgebliches Bundesrecht (Art. 190 BV).\nDas Veranlagungsverfahren gelte weder als zivil- noch als strafrechtliche Streitigkeit i.S.v.\nArt. 6 Abs. 1 EMRK, und es bestehe auch kein Grund, die in einem ASU-Verfahren\nerhobenen Akten für das Veranlagungsverfahren auszuschliessen (BGE 144 II 427 E.\n2.3.2 u. 2.3.3). Auch wenn die Rekurrentin gegenüber dem Bundesstrafgericht auf nicht\nvorgebrachte Rügen im zitierten Bundesgerichtsverfahren verweise (Replikbeilage 5,\nRz. 39 ff.), seien die allgemeinen prozessualen Ausführungen des Bundesgerichts,\nwelches sich im Übrigen auch zur Rechtsprechung des EGMR geäussert habe, nach der\nhier vertretenen Auffassung hinreichend klar.\n\nEbenso unerheblich seien die Ausführungen zum Zürcher Rechtsmittelverfahren, da – wie\nin der Vernehmlassung abschliessend gezeigt – keine aktuelle oder virtuelle\nDoppelbesteuerung vorliege und im Zuger Verfahren nicht über den\nVeranlagungsgegenstand des Kantons Zürich befunden werden könne. Der Versuch der\nRekurrentin, die Fristversäumnis im Zürcher Verfahren mit Berufung auf eine angebliche\nDoppelbesteuerung zu heilen, verfange daher nicht. Dem Kanton Zürich sei es im Übrigen\nentgegen der Ansicht der Rekurrentin unbenommen, seine Veranlagung vor jener des\nKantons Zug vorzunehmen (vgl. hierzu sinngemäss das Urteil SB.2015.00021 des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015 E. 3.3, auf welches sich\n\nUrteil A 2019 21\n17\n\nauch das aktenhängige [Replikbeilage 1] Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons\nZürich in E. 2c beziehe).\n\nAuch die Einwände gegen die Begründung im Einspracheentscheid überzeugten nicht. Da\nder steuerbare Gewinn sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der\ndirekten Bundessteuer auf Fr. 0.– festgesetzt worden sei, sei es korrekt gewesen, von\neiner vollständigen Gutheissung zu sprechen, auch wenn nicht sämtlichen Anträgen der\nRekurrentin entsprochen worden sei. Über die Höhe des Verlustvortrags, der nicht Teil des\nDispositivs sei und damit nicht in Rechtskraft erwachse, sei erst anlässlich einer allfälligen\nVerlustverrechnung zu befinden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es der Rekurrentin\nnicht zumutbar sein sollte, sich dannzumal nochmals mit dem aufgerechneten Aufwand\nauseinanderzusetzen, zumal es ihr gemäss § 127 Abs. 3 StG bzw. Art. 126 Abs. 3 DBG\nobliege, alle relevanten Unterlagen während zehn Jahren aufzubewahren. Die\nVerlustverrechnung erfolge dagegen nur für die vergangenen sieben Jahre (vgl. § 65 Abs.\n1 StG bzw. Art. 67 Abs. 1 DBG).\n\nIn der ergänzenden Stellungnahme bestätige die Rekurrentin nochmals ausdrücklich, dass\nsie am 20. September 2019 anlässlich einer Akteneinsicht beim Zürcher\nSteuerrekursgericht Einsicht in die Meldung der ASU vom 15. Dezember 2017 habe\nnehmen können. Mithin seien der Rekurrentin sämtliche Unterlagen der ASU, die der\nRekursgegnerin vorgelegen hätten, bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund und mit\nBlick auf die Tatsache, dass im Einspracheentscheid nicht mehr auf die Meldung der ASU\nabgestellt worden sei, seien die im Einspracheverfahren gezogenen Schlüsse betreffend\ndie Gegenstandslosigkeit des Akteneinsichtsgesuchs nicht zu beanstanden.\n\nWas den Sistierungsantrag betreffe, werde darauf hingewiesen, dass das vor dem\nBundesstrafgericht hängige Verfahren keinerlei Einfluss auf das hier zu beurteilende\nRekursverfahren habe, weshalb eine Sistierung nicht angezeigt erscheine (BGE 144 II 427\nE. 2.3.3).\n\nM. Mit Schreiben vom 29. April 2020 liess die ESTV mitteilen, dass sie auf die\nEinreichung einer Duplik verzichte. Es erfolgten keine weiteren Schriftenwechsel.\n\nUrteil A 2019 21\n18\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung\nbei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde\nerheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist\ndas Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die\ndirekte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und\nergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt\n(§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug (StG;\nBGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der\nkantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht\nerheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen\nBeweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140\nAbs. 2 DBG).\n\n"}