{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-21_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_21", "Checksum": "807b7faee2108e00844667c6fd115e5d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:10", "Checksum": "39aa71712ccbe0c509e1551ae86328ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nZum zweiten verfahrensleitenden Rechtsbegehren wurde im Wesentlichen vorgebracht,\ndas vor Bundesstrafgericht hängige Beschwerdeverfahren betreffe explizit auch die\nRekurrentin, welche als mitbetroffene Partei im Verfahren aktivlegitimiert sei. Die\nRekurrentin werde vor Bundestrafgericht wie andere Gesellschaften durch die\nOrganperson der Rekurrentin vertreten. Es gehe in diesem Verfahren konkret um die\nkonzeptionelle EMRK-Widrigkeit der ASU aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit nach\nArt. 6 Abs. 1 EMRK. Die Kernfrage dabei laute, ob die Tätigkeit der ASU als integrierte\nAbteilung der ESTV überhaupt konventionskonform zur EMRK stehe. Weil Völkerrecht\ngegenüber Staatsrecht stets Vorrang geniesse und die sogenannte Schubert-Praxis durch\ndas Bundesgericht abgeschafft worden sei, müsse der hierarchische Rechtsaufbau\nhinterfragt werden und insbesondere die Tätigkeit der ASU als Verwaltungsstraforgan\nkorrekt verortet werden. Werde die Beschwerde gegen die ASU gutgeheissen, führe dies\nzwangsläufig zum Zusammenbruch aller Verwaltungsverfahren, welche ausschliesslich\nauf die ASU-Befunde abstellten. Dazu gehöre auch die Veranlagung 2016, welche die\nRekursgegnerin vorgenommen habe und aktuell dem Verwaltungsgericht des Kantons\nZug zur Beurteilung vorliege. Die Rekursgegnerin habe bei der Veranlagung 2016 auf\neigene Ermittlungen und Untersuchungshandlungen vollständig verzichtet und stelle zur\nGänze auf die mutmasslich EMRK-widrigen ASU-Erhebungen ab.\n\nZur Frage des im Kanton Zürich geführten Rechtsmittelverfahrens erläuterte die\nRekurrentin unter Verweis auf ein entsprechendes Schreiben des Steuerrekursgerichts\ndes Kantons Zürich, dass dieses Gericht praxisgemäss keine Rechtskraftbescheinigungen\nausstelle. Die Rekurrentin bestätigte jedoch erneut, dass sie den Zürcher Entscheid nicht\nweitergezogen habe, was nicht gleichbedeutend sei mit einem Verzicht der materiellen\nAnfechtung der Veranlagung 2016 im Kanton Zürich.\n\nAuf die weiteren, zuweilen weitschweifenden Vorbringen der Rekurrentin in der Replik\nwird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nI. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 ersuchte das Gericht die ESTV um\nStellungnahme betreffend Gewährung der Einsicht in die dem Gericht von der\nRekursgegnerin eingereichten Akten, welche die Kommunikation zwischen der kantonalen\nSteuerverwaltung Zürich und der Abteilung Strafsachen und Untersuchung (ASU) der\nESTV betreffen. Im gleichen Schreiben vertrat das Gericht sodann den Standpunkt, dass\nnach einer ersten Sichtung der Rechtsschriften samt Unterlagen der Referent zum\nSchluss gekommen sei, das vorliegende Verfahren vorläufig nicht zu sistieren.\n\nUrteil A 2019 21\n15\n\nJ. Am 6. März 2020 antwortete die ESTV, dass sie nach Durchsicht der von der\nRekursgegnerin zusammengestellten und eingereichten Beilagen 1–11 bestätigen könne,\ndass diese Unterlagen der Rekurrentin auch aus ihrer Sicht zugänglich gemacht werden\nkönnten. Ergänzend wies die ESTV darauf hin, dass entsprechend bevollmächtigte\nPersonen bei Bedarf Einsicht in die Akten des von der Rekurrentin erwähnten\nStrafverfahrens der Abteilung Strafsachen und Untersuchung (ASU) der ESTV nehmen\nkönnten.\n\nZur Frage einer allfälligen Sistierung des vorliegenden Verfahrens sei zu bemerken, dass\ngemäss Stellungnahme der Rekurrentin vom 16. Januar 2020 die Frist für die Einreichung\neiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren\n1 ST.2019.144 verpasst worden sei. In der Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom\n14. Januar 2020 werde auf Seite vier zudem dargelegt, dass im vorliegenden Fall letztlich\nnicht die Veranlagungszuständigkeit, sondern vielmehr die Frage der Zuordnung des\nSteuersubstrats zwischen den Kantonen Zug und Zürich auf Ebene der Kantons- und\nGemeindesteuern streitbetroffen sei. Nach Kenntnisnahme der erwähnten\nStellungnahmen schliesse sich die ESTV der Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Zug an, das vorliegende Verfahren vorläufig nicht zu sistieren, auch für den\nBereich der direkten Bundessteuer.\n\nK. Mit Schreiben vom 3. April 2020 reichte die Rekurrentin dem Gericht eine\n\"Ergänzende Stellungnahme und Ergänzung zur Replik vom 24. Februar 2020\" ein.\n\nSie führte darin u.a. aus, dass sie vom Schreiben der ASU vom 15. Dezember 2017 an\ndas kantonale Steueramt Zürich erst Jahre später, d.h. am 20. September 2019, anlässlich\neiner Akteneinsicht beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich habe Einsicht nehmen\nkönnen. Die gewählte Art dieser Kommunikation sei mit der innerstaatlichen\nGesetzgebung (z.B. Art. 195 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 DBG) nicht gerechtfertigt.\nSodann liess sich die Rekurrentin betreffend die von der ESTV offerierte Einsicht in die\nAkten des Strafverfahrens der ASU wie folgt vernehmen: Dieser recht offenherzig\nvorgetragenen Einladung der ESTV sei klar und deutlich zu widersprechen. So bleibe\nvöllig unklar, welche \"bevollmächtigen Personen\" die ESTV hier konkret meine. Weiter\nbleibe unklar, welches ASU-Strafverfahren die ESTV anspreche. Der Hinweis \"in das von\nA.________ AG erwähnte Strafverfahren\" sei beliebig formuliert. Es sei in Erinnerung zu\nrufen, dass es gegen die Rekurrentin nie ein Strafverfahren der ASU gegeben habe.\n\nUrteil A 2019 21\n16\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Rekurrentin wird, sofern erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nL. Mit Duplik vom 9. April 2020 hielt die Rekursgegnerin an ihren bisherigen\nAnträgen fest. Ergänzend wurde das Folgende ausgeführt:\n\n"}