{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-21_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_21", "Checksum": "807b7faee2108e00844667c6fd115e5d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:10", "Checksum": "39aa71712ccbe0c509e1551ae86328ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nASU (Beilagen 7 und 10 der Rekursgegnerin) nunmehr gegenstandslos seien. Dies\nnamentlich auch deshalb, weil zum einen der Rekursgegnerin bis zum heutigen Zeitpunkt\nlediglich die Meldung der ASU vom 15. Dezember 2017 an das kantonale Steueramt\nZürich vorgelegen habe (Beilage 11 der Rekursgegnerin), von der die Rekurrentin\naufgrund des Zürcher Rechtsmittelverfahrens bereits Kenntnis gehabt haben dürfte, und\nzum anderen zwischen der ASU und der Rekursgegnerin kein Schriftverkehr\nstattgefunden habe. Im vorliegenden Rekursverfahren stelle die Rekurrentin indes\nabermals einen entsprechenden Antrag auf Akteneinsicht. Soweit aus Sicht der\nESTV/ASU keine schutzwürdigen Interessen entgegenständen (vgl. Art. 114 Abs. 2 DBG)\nund diese auch keine anderen Einwände vorbrächten, erscheine es der Rekursgegnerin\nzulässig, wenn das Verwaltungsgericht der Rekurrentin Einsicht in die Meldung der ASU,\ndie Bestandteil ihrer Steuerakte bilde, gewähre. Die Rekursgegnerin sei aufgrund des\nDevolutiveffekts nicht mehr berechtigt, das Gesuch zu behandeln.\n\nEs sei im Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern eine seit Jahren hemmungslose, spontane\nKommunikation zwischen der ASU und dem kantonalen Steueramt St. Gallen (so \"SG\" im\nRekurs Ziff. 11) für das vorliegende Verfahren relevant sein solle. Zum einen habe sich die\nKorrespondenz vorliegend auf die ASU und das kantonale Steueramt Zürich, nicht\nhingegen auf das kantonale Steueramt St. Gallen bezogen. Und zum anderen gelte auch\ndie ASU als inländische Steuerbehörde i.S.v. Art. 111 DBG (Art. 195 Abs. 1 DBG; Locher,\nKommentar zum DBG: Bd. III, Basel 2015, Art. 111 N 13, Einführung zu Art. 190 ff. N 11).\nSodann falle das Veranlagungsverfahren nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 6\nAbs. 1 EMRK, weil Gegenstand des Verfahrens über die Steuerfestsetzung nicht\nzivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne der Konventionsvorschrift seien\n(Zweifel et. al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht: Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 2\nN 2, mit Hinweisen).\n\nF. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 liess sich die Rekurrentin wie folgt zur\naktuellen Entwicklung im Zürcher Steuerverfahren vernehmen:\n\nAm 11. Dezember 2019 habe das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich den Rekurs der\nRekurrentin abgewiesen, weil offenbar aufgrund eines vermeidbaren Fehlers die\nEinsprache im Kanton Zürich um wenige Tage zu spät eingereicht worden sei. Die\ngenauen Umstände dieser für die Rekurrentin katastrophalen Leistung liessen sich leider\nnicht mehr beweissicher rekonstruieren.\n\nUrteil A 2019 21\n13\n\nIm Ergebnis sei die Rekurrentin zum Schluss gekommen, dass das Prozessrisiko eines\nWeiterzugs des Zürcher Entscheids zu gross sei. Sie verzichte daher auf die Einreichung\neiner Beschwerde gegen den Entscheid des Zürcher Steuerrekursgerichts beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Zürich und konzentriere sich neu vollständig auf den\nZuger Verfahrensstrang, d.h. das vorliegende Rekursverfahren A 2019 21. Im Rahmen der\nspäter folgenden Einheitsbeschwerde vor Bundesgericht werde die Rekurrentin die falsche\nVeranlagung 2016 des dafür offenkundig überhaupt nicht zuständigen Kantons Zürich\nerneut anfechten. Damit könne der Eintritt einer tatsächlichen Doppelbesteuerung in zwei\nKantonen doch noch vermieden und der unberechtigte Steueranspruch des Kantons\nZürich bekämpft werden.\n\nG. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2020 schrieb die ESTV, sie äussere sich bei\nden Staats- und Gemeindesteuern praxisgemäss nur in Belangen, die mit dem\nBundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden\n(StHG) in Widerspruch stünden. Vorliegend seien keine diesbezüglichen Anmerkungen\nangezeigt, weshalb auf das Stellen eines Antrages verzichtet werde. Auf weitere\nVorbringen der ESTV ist, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen einzugehen.\n\nH. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 reichte die Rekurrentin ihre Replik ein. Sie\nhielt an ihre Rekurseingabe vollumfänglich fest und stellte neu die folgenden zwei\nverfahrensleitenden Rechtsbegehren:\n\n1. Die Beilagen 1–11 zur Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom 14. Januar 2020\nseien zur Akteneinsicht ihr offenzulegen und es sei ihr eine Frist zur Stellungnahme\nanzusetzen.\n\n2. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid über\ndie am Bundestrafgericht hängige Beschwerde der Organperson der Rekurrentin\n(F.________) auf Herausgabe der beschlagnahmten Akten durch die ASU und\nUnverwertbarkeitserklärung der ASU-Handlungen vorliegt.\n\nZum ersten verfahrensleitenden Rechtsbegehren wurde ausgeführt, die Rekursgegnerin\nhabe zusammen mit ihrer Vernehmlassung insgesamt 11 Beilagen eingereicht, welche der\nRekurrentin zumindest teilweise nicht bekannt seien. Es sei daher bezüglich dieser\nBeilagen vollständige Akteneinsicht zu gewähren.\n\nUrteil A 2019 21\n14\n\n"}