{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-21_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_21", "Checksum": "807b7faee2108e00844667c6fd115e5d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:10", "Checksum": "39aa71712ccbe0c509e1551ae86328ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nBetreffend die direkte Bundessteuer sei festzuhalten, dass gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG\nder Veranlagungsort der direkten Bundessteuer bei umstrittener interkantonaler\nZuständigkeit durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) bestimmt\nwerde. Insoweit die Rekurrentin dem Verwaltungsgericht beantrage, über den\nVeranlagungsort der direkten Bundessteuer zu befinden (Rechtsbegehren 1 bzw. Rekurs\nZiff. 19), sei sie deshalb nicht zu hören (BGer 2P.22/2007 vom 10. März 2008 E. 6). Der\nKanton Zürich habe nach der hier vertretenen Auffassung korrekterweise auf die Erhebung\nder direkten Bundessteuer verzichtet (Art. 105 Abs. 3 DBG), und die Rekurrentin verlange\ndie Erhebung derselben in Zug. Eine Überweisung an die ESTV zum Erlass eines\nZuständigkeitsentscheides erübrige sich deshalb mangels umstrittener Zuständigkeit.\n\nE.2 Betreffend Rechtsbegehren 2 (Begründung der Veranlagung):\nAnfechtungsgegenstand könne nur das Dispositiv einer Verfügung sein, in welchem die\nSteuerfaktoren und der Steuerbetrag genannt würden. Die Erwägungen, worauf die\nFestsetzungen beruhten, hätten nur die Bedeutung von Motiven; diese würden an der\nmateriellen Rechtskraft der Entscheidung für sich allein grundsätzlich nicht teilnehmen\n(statt vieler BGer 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.4.2).\n\nIm angefochtenen Einspracheentscheid sei mangels Nachweises an der Aufrechnung der\nPosition \"Aufwendungen fakturiert an C.________ GmbH\" im Betrag von Fr. 96'000.–\nfestgehalten worden. Es sei dennoch eine vollumfängliche Gutheissung erfolgt, indem der\nsteuerbare Reingewinn auf Fr. 0.– festgesetzt worden sei. Die besagte Aufrechnung sei\nmithin ohne Einfluss auf das Veranlagungsdispositiv geblieben.\n\nWenn eine juristische Person in der Bemessungsperiode einen Verlust erlitten habe oder\nnach der Verrechnung eines Gewinnes mit Vorjahresverlusten ein Verlust resultiere, so\nlaute die entsprechende Veranlagung auf null Franken. In Rechtskraft erwachse bloss\ndiese Zahl Null. Dagegen werde die Festsetzung des vortragbaren Verlustes von der\nRechtskraft nicht erfasst und könne entsprechend in den nachfolgenden Veranlagungen\nerneut überprüft werden.\n\nUrteil A 2019 21\n11\n\nVon diesem Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn die Höhe des Verlustvortrages\nGegenstand einer eigentlichen Feststellungsverfügung bilden oder wenn sich aus dem\nGrundsatz von Treu und Glauben eine Bindungswirkung ergeben würde. Mit Bezug auf die\nZulässigkeit von gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsentscheiden\nbestehe eine zurückhaltende Praxis. Insoweit bedürfe es eines aktuellen schützenswerten\nInteresses der Steuerpflichtigen, welches kumulativ voraussetze, dass eine Unklarheit\nüber Rechte und Pflichten bestehe, der Steuerpflichtigen Nachteile drohten und sie ohne\nverbindlichen Vorbescheid einen Entscheid fällen oder anderweitig handeln müsste\n(aktuelles Interesse) und schliesslich sei gefordert, dass dem schutzwürdigen Interesse\nnicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung entsprochen werden könne. Ein solches\nschutzwürdiges Feststellungsinteresse sei aber betreffend die Feststellung der nach § 65\nAbs. 1 StG bzw. Art. 67 Abs. 1 DBG auf das Folgejahr vortragbaren Verluste nicht\ngegeben, da die Berechnung der vorzutragenden Verluste sich jährlich änderten, indem\nwegen der zeitlichen Beschränkung das älteste Jahr jeweils wegfalle und damit der sich\nergebende Verlustvortrag in den folgenden Jahren seine Bedeutung verliere (BGer vom 9.\nMai 2001 in: StE 2001 B 96.11 Nr. 6). Somit könne sich ein allfälliges Problem bei der\nErmittlung des Verlustvortrages in einem bestimmten Augenblick infolge Zeitablaufs\nerledigen, vor allem dann, wenn auch in den Folgejahren kein Gewinn ausgewiesen\nwürde, der gegebenenfalls mit Verlusten aus Vorjahren zu verrechnen wäre. Die Frage, ob\nund welche vortragbaren Verluste vorhanden seien, stelle sich aktuell erst, wenn eine\nVerrechnung mit Gewinnen tatsächlich möglich sei.\n\nDies bedeute, dass die Zulässigkeit und Höhe der streitbetroffenen Aufrechnung von\nFr. 96'000.– dannzumal nochmals überprüft werden könne. Vor diesem Hintergrund sei es\ndenn auch nicht zu beanstanden, dass im Einspracheentscheid von einer detaillierten\nBegründung abgesehen und stattdessen lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass\nmangels Nachweises an der Aufrechnung festgehalten werde. Es sei im Übrigen\nanzufügen, dass selbst die Rekurrentin darauf verweise, dass für die besagten\nAufwendungen keine Arbeitsrapporte bzw. Aufschlüsselungen vorlägen (Beilage 5 der\nRekursgegnerin). Insgesamt ergebe sich somit, dass dem Antrag der Rekurrentin, die\n\"Begründung der Veranlagung\" anzupassen, nicht entsprochen werden könne.\n\nE.3 Betreffend Rechtsbegehren 3 (Akteneinsicht): Nachdem die Einsprache im Sinne\ndes Veranlagungsdispositivs vollumfänglich gutgeheissen und dabei namentlich auch von\nder Aufrechnung des Leasingaufwands habe abgesehen werden können, sei die\nRekursgegnerin davon ausgegangen, dass die Gesuche um Einsicht in die Unterlagen der\n\nUrteil A 2019 21\n12\n\n"}