{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-21_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_21", "Checksum": "807b7faee2108e00844667c6fd115e5d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:10", "Checksum": "39aa71712ccbe0c509e1551ae86328ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie Rekurrentin mache geltend, sie habe ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weil für die\nSteuerperiode 2016 auch der für die Veranlagung ihrer Ansicht nach nicht befugte\nehemalige Sitzkanton Zürich eine Veranlagung erlassen habe. Dazu Folgendes: Verlege\neine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche\nVerwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so sei diese in den beteiligten\nKantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 StHG).\nDiese Bestimmung weiche von der Regelung für natürliche Personen ab, wo grundsätzlich\nauf den Wohnsitz am Ende der Steuerperiode abgestellt werde (Art. 4b Abs. 1 StHG).\nVeranlagungsbehörde im Sinne des Art. 39 Abs. 2 StHG sei diejenige des Kantons des\nSitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode (Art. 22 Abs. 1 Satz\n2 StHG). Der Gewinn und das Kapital würden zwischen den beteiligten Kantonen in\nsinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der\ninterkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden (Art. 22 Abs. 3 StHG). Die\nSteuerpflicht bestehe für die gesamte Steuerperiode (vorliegend 2016) in allen betroffenen\nKantonen (hier Zürich und Zug), in denen in derselben Steuerperiode eine persönliche\nZugehörigkeit bestanden habe. In all diesen Kantonen werde eine Veranlagung\ndurchgeführt. Zeitlich dürften die Kantone nur die Perioden als Hauptsteuerdomizil\nbesteuern, in denen die persönliche Zugehörigkeit in ihrem Kanton bestanden habe.\nAufgrund der Einheit der Steuerperiode müsse kein Zwischenabschluss erstellt werden,\nsondern die Steuerpflicht sei für die ganze Periode ungeteilt; es komme nicht zu einem\nEnde und Beginn der Steuerpflicht. Es gehe nur um die Zuordnung des Steuersubstrats\nzwischen den verschiedenen Steuerhoheiten (Steuerausscheidung, Art. 22 Abs. 3 StHG).\nDer Wechsel trete am Tag der Sitzverlegung ein. Materiell dürfe jeder Kanton die\n\nUrteil A 2019 21\n9\n\nSteuerfaktoren nach seiner Veranlagungspraxis bestimmen (z.B. Korrektur bei\ngeschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen usw.). Der Gewinn der gesamten\nSteuerperiode könne somit für die verschiedenen Kantone unterschiedlich hoch sein. Da\nfür die gesamte Steuerperiode eine parallele Besteuerung bestehe, könnten sowohl der\nWegzugs- als auch der Zuzugskanton den Gesamtgewinn und das steuerbare Kapital\nnach eigener Veranlagungspraxis ermitteln. Der Gesamtgewinn sei dann grundsätzlich pro\nrata temporis aufzuteilen (Oesterhelt/Schreiber, in: Bundesgesetz über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, Art. 22\nN 7ff.). Sinngemäss äussere sich auch das Kreisschreiben Nr. 17 der Schweizerischen\nSteuerkonferenz vom 27. November 2001 (Die interkantonale Ausscheidung bei\nÄnderungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode im System der einjährigen\nPostnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung [Juristische Personen]),\nnamentlich dessen Ziffer 3.\n\nAus dem Gesagten erhelle, dass für die Steuerperiode 2016 aufgrund der Sitzverlegung\nein konkurrierendes bzw. paralleles Besteuerungsrecht bestehe, wobei die steuerbaren\nElemente für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. September 2016 dem Kanton\nZürich und für den Zeitraum vom 24. September bis zum 31. Dezember 2016 dem Kanton\nZug zuzuweisen seien. Sowohl die Steuerausscheidung des Kantons Zürich (Beilage 3 der\nRekurrentin) als auch jene des Kantons Zug (Beilagen 6 und 9 der Rekursgegnerin) trügen\ndiesem Umstand vollumfänglich Rechnung. Namentlich sei eine korrekte Ausscheidung\ndes steuerbaren Eigenkapitals erfolgt, ohne dass eine interkantonale Doppelbesteuerung\nresultierte (Zürich Fr. 730'000.–, Zug Fr. 270'000.–; insgesamt Fr. 1'000'000.–). In Bezug\nauf den steuerbaren Reingewinn würden zwar Unterschiede bestehen, diese seien\nallerdings nicht auf fehlerhafte Pro-rata-temporis-Ausscheidungen zurückzuführen.\nVielmehr beruhten sie alleine auf einer abweichenden Beurteilung von Aufrechnungen\nsowie darauf, dass der Kanton Zug die gegen seine Veranlagung erhobene Einsprache\nvollumfänglich gutgeheissen habe, während der Kanton Zürich infolge Fristversäumnisses\nnicht auf die Einsprache eingetreten sei (Rekursbeilage 5). Unter diesen Umständen liege\nweder eine aktuelle oder virtuelle Doppelbesteuerung noch eine Verletzung von Art. 22\nAbs. 1 StHG vor, weshalb die Rekurrentin mit ihren Einwänden nicht gehört werden\nkönne. Es bestehe auch kein Anlass, das Zuger Rekursverfahren bis zum Entscheid des\nZürcher Steuerrekursgerichts zu sistieren. Dies umso mehr, als der steuerbare\nReingewinn im Zuger Einspracheentscheid auf Fr. 0.– festgesetzt worden sei und im\nZuger Verfahren nicht über die Steuerhoheit bzw. den Veranlagungsgegenstand des\nKantons Zürich befunden werden könne. Aufgrund des unbestrittenen Sitzwechsels seien\n\nUrteil A 2019 21\n10\n\nhingegen keine Gründe ersichtlich, wieso aus Zuger Sicht nicht wie geschehen eine\ninterkantonale Steuerausscheidung mit dem Kanton Zürich vorgenommen werden müsste,\nandernfalls zumindest eine virtuelle Doppelbesteuerung vorläge.\n\n"}