{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-21_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_21", "Checksum": "807b7faee2108e00844667c6fd115e5d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:10", "Checksum": "39aa71712ccbe0c509e1551ae86328ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDer Entscheid über eine Einsprache kenne ausschliesslich folgende Ausprägungen:\nVollumfängliche Gutheissung, teilweise Gutheissung, Abweisung und Nichteintreten. Die\nRekursgegnerin habe am 29. Oktober 2019 die Einsprache der Rekurrentin\n\"vollumfänglich gutgeheissen\". Dieser Entscheid sei zweifellos richtig und decke sich\nvollständig mit den Rechtsbegehren in der Einsprache vom 1. Februar 2019. Die\nmaterielle Begründung des Einspracheentscheids, also aus welchen Überlegungen die\nRekursgegnerin zu ihrem Entscheid gefunden habe, sei nicht weiter ausgeführt worden.\nDe iure gelte im Verwaltungsrecht, dass die Behörde ihren Entscheid wenigstens knapp\nbegründen müsse, damit die steuerpflichtige Gesellschaft die Beweggründe der\nVerwaltung im Hinblick auf einen Rekurs kenne. Die Verwaltung müsse sich zwar nicht mit\njedem einzelnen Argument der Einsprache auseinandersetzen, aber die wesentlichsten\nÜberlegungen, welche den Einspracheentscheid determinieren, müssten klar und\nverständlich ausgeführt werden.\n\nDie Einsprache vom 1. Februar 2019 sei \"vollumfänglich gutgeheissen\", d.h. alle\nRechtsbegehren der Einsprache geschützt worden. Zufolge der ganzheitlichen\nGutheissung der Einsprache habe die Rekursgegnerin eine weitere Begründung\nunterlassen können und sie sei nach dem im Verwaltungsrecht geltenden\nVertrauensprinzip darauf zu behaften. Gleichzeitig habe die vollständige Gutheissung der\nEinsprache zur Folge, dass die Rekurrentin auf einen Rekurs habe verzichten können,\nweil ja im Grundsatz – abgesehen von der bereits thematisierten interkantonalen\nDoppelbesteuerung – das Rechtschutzinteresse fehle. Zusammen mit der Eröffnung des\nEinspracheentscheids habe die Rekursgegnerin auf einem Beiblatt zur Berechnung des\nReingewinns unter Ziffer 2.3 \"verdeckte Gewinnausschüttung\" wie schon in der\nursprünglichen Veranlagung 2016 vom 3. Januar 2019 eine Aufrechnung im Umfang von\nFr. 96'000.– aufgeführt. Die Rekurrentin habe in ihrer Einsprache vom 1. Februar 2019\n\nUrteil A 2019 21\n7\n\nunter Rechtsbegehren 2 explizit beantragt, dass von einer Aufrechnung abzusehen sei.\nDiese Aufrechnung stehe damit im krassen Widerspruch zur \"vollumfänglichen\"\nGutheissung der Einsprache vom 1. Februar 2019, welche auch die Gutheissung des\nRechtsbegehrens 2 miterfasse. Im Übrigen fehle im Einspracheentscheid jede\nBegründung für die Erwähnung von Ziffer 2.3. Offensichtlich könne es sich bei der\nErwähnung von Ziffer 2.3 daher nur um ein redaktionelles Versehen der Rekursgegnerin\nhandeln. Der Einspracheentscheid sei zu bereinigen.\n\nEs ergebe sich daher zum Rechtsbegehren 2 das folgende Ergebnis: Die unter Ziffer 2.3\naufgeführte \"verdeckte Gewinnausschüttung\" stehe im krassen Widerspruch zur\n\"vollumfänglichen Gutheissung\" der Einsprache. Deren etwaige unbegründete\nGeltendmachung würde das Vertrauensprinzip unhaltbar verletzen. Es sei offenkundig,\ndass der dominierende Einspracheentscheid prioritär vorgehe, d.h. die Beiblätter müssten\ninhaltlich an den Einspracheentscheid redaktionell und inhaltlich angepasst werden. Das\nRechtsbegehren 2 sei damit gutzuheissen.\n\nBei diesem Verfahrensausgang werde die Rekursgegnerin kostenpflichtig. Die Rekurrentin\nmache die Kostenauslagen für die Wahrung ihrer Rechte in diesem Verfahren in Höhe von\nFr. 3'877.20 (entsprechend Fr. 3'600.– zuzüglich 7,7% MWSt) geltend, was gemäss dem\naktuell gültigen Honoraransatz 10 Stunden zu Fr. 360.– (exkl. 7,7% MWSt) entspreche.\nDie Bemühungen in dieser Sache würden die Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie\ndas Erstellen und die Einreichung der Rechtsschrift umfassen. Der total geltend gemachte\nZeitaufwand sei nach Ansicht der Rekurrentin angemessen und nicht übersetzt.\n\nD. Den vom Gericht verfügten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte die\nRekurrentin innert Frist.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2020 beantragte die Rekursgegnerin die\nAbweisung des Rekurses, unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrentin. Begründend\nwurde das Folgende ausgeführt:\n\nE.1 Betreffend Rechtsbegehren 1 (zuständige Veranlagungsbehörde): Die Rekurrentin\nsei im Kanton Zug mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.– veranlagt worden. Nach\nder Rechtsprechung sei das Rechtsschutzinteresse in diesem Fall grundsätzlich zu\nverneinen. Ebenso fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, wenn die Einsprache nicht\nerkennbar auf die Abänderung der in der Veranlagungsverfügung festgesetzten\n\nUrteil A 2019 21\n8\n\nSteuerfaktoren (steuerbares Einkommen, steuerbares Vermögen), den Steuersatz oder\ndie Steuerbeträge abziele (BGer 2C_233/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2).\n\nBei einer interkantonalen Doppelbesteuerung habe die Vorinstanz des Bundesgerichts die\nVorbringen eines Beschwerdeführers bzw. Rekurrenten zu prüfen, auch wenn dieser die\nVeranlagung des Kantons, in dem er das Verfahren führt, als richtig und die Veranlagung\neines anderen Kantons als unzutreffend erachte. Die Vorinstanz des Bundesgerichts habe\nsomit im Rahmen der Überprüfung der Veranlagung des eigenen Kantons den\nmassgebenden Sachverhalt festzustellen und die erforderliche rechtliche Würdigung\nvorzunehmen. Sie könne sich insbesondere nicht auf die Feststellung beschränken,\nmangels Beschwer im eigenen Kanton fehle es dem Beschwerdeführer bzw. dem\nRekurrenten an einem Rechtsschutzinteresse (BGE 139 II 373 E. 1.7).\n\n"}