{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-21_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_21", "Checksum": "807b7faee2108e00844667c6fd115e5d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:10", "Checksum": "39aa71712ccbe0c509e1551ae86328ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nStrafrechtsorgans ASU, dessen Tätigkeit sich nach dem Verwaltungsstrafrecht richte, in\ndas Verwaltungsverfahren, sei eine nichtparteiöffentliche Kommunikation nach Art. 36\nVStrR explizit ausgeschlossen.\n\nWeiter könne die Akteneinsicht nicht mit beispielsweise Art. 190 Abs. 1 DBG oder Art. 111\nDBG begründet werden. Die Einbindung der ASU in das Veranlagungsverfahren stelle\neine verwaltungsstrafrechtliche Kontamination dar, weshalb die Schutzrechte der EMRK,\ninsbesondere Art. 6 Abs. 1 EMRK, zwingend beachtet werden müssten.\n\nDie sogenannte Schubert-Praxis sei durch das Bundesgericht völlig zu Recht abgeschafft\nworden (BGE 142 II 35 E. 3.2; BGE 139 I 116 E. 5.1). Mithin sei es unbeholfen, zur\nLegitimation dieser mutmasslich EMRK-widrigen Kommunikation auf die innerstaatliche\nGesetzgebung abzustellen. Völkerrecht gehe Staatsrecht vor. Aktenmässig erstellt sei\nweiter, dass die Rekursgegnerin selbst explizit auf die ASU-Akten verwiesen habe. Der\nEinspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 29. Oktober 2019 habe die\nEinsprachebegehren vom 1. Februar 2019 vollumfänglich gutgeheissen. Nach dem im\nVerwaltungsrecht geltenden Vertrauensprinzip sei die Rekursgegnerin an ihre klare\nWillensäusserung im Einspracheentscheid gebunden. Zu den vollumfänglich\ngutgeheissenen Rechtsbegehren der Einsprache vom 1. Februar 2019 hätten auch die\nvollständige Akteneinsicht (Rechtsbegehren 7) und die Unverwertbarkeitserklärung der\nASU-Akten gehört (Rechtsbegehren 6).\n\nAus den genannten Überlegungen stelle die Rekurrentin verfahrensleitend das\nRechtsbegehren, dass die Rekursgegnerin die gesamte Kommunikation zwischen ihr und\nder ASU ungekürzt und unverzüglich offenzulegen habe. Die Rekursgegnerin treffe über\nalle Vorgänge eine Protokollführungspflicht. Diese Protokollführungspflicht würde übrigens\nin noch verstärktem Umfang für die ASU (Art. 77 StPO) gelten, sodass die Bereitstellung\nder Kommunikation kein logistisches Problem darstellen könne. Der Rekurrentin sei im\nAnschluss an die Offenlegung uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.\n\nC.2 Zum Rechtsbegehren 1 (\"Es sei festzustellen, dass der Kanton Zug in der\nSteuerperiode 2016 die allein zuständige Veranlagungsbehörde ist, Art. 22 Abs. 1 StHG\nund Art. 105 Abs. 2 DBG\") argumentierte die Rekurrentin wie folgt:\n\nDie Rekurrentin habe unverändert ein hohes und aktuelles Rechtschutzinteresse, weil für\ndie gleiche Steuerperiode 2016 auch der für die Veranlagung klarerweise nicht befugte\n\nUrteil A 2019 21\n5\n\nehemalige Sitzkanton Zürich ebenfalls eine Veranlagung am 14. August 2018 erlassen\nhabe. Diese Veranlagung sei mit Einsprache vom 22. September 2018 angefochten\nworden. Das kantonale Steueramt Zürich sei mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019\nnicht auf die Einsprache eingetreten. Gegen den Einspracheentscheid habe die\nRekurrentin mit Eingabe vom 30. Juli 2019 Rekurs beim Steuerrekursgericht Zürich\ngeführt. Dieser Entscheid sei im Zeitpunkt der Erstellung des Rekurses noch pendent.\n\nDas Veranlagungsverfahren 2016 des Kantons Zürich könne im Kanton Zug mangels\nZuständigkeit nicht angefochten werden. Das Verfahrensrecht zur Bekämpfung der\ninterkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV sehe für diese Fälle vor, dass\nmindestens in einem der beteiligten Kantone (Zug oder Zürich) ein letztinstanzlicher\nEntscheid erwirkt werde, der dann mit Einheitsbeschwerde an das Bundesgericht\nweitergezogen werden könne. Im Verfahren vor Bundesgericht könne dann auch die\nVeranlagung des anderen Kantons angefochten werden. Nach Art. 100 Abs. 5 BGG könne\ndie Veranlagung des Kantons Zürich somit erst vor Bundesgericht im Rahmen der\nEinheitsbeschwerde angefochten werden. Damit die Einheitsbeschwerde eingereicht\nwerden könne, müsse die Rekurrentin das Zuger Verfahren auf dem Rechtsmittelweg vor\nBundesgericht führen (BGE 133 I 300 ff., insb. E. 2.4). Das Rechtsschutzinteresse sei\ndamit nachgewiesen.\n\nDie Rekurrentin habe ihren Sitz im August/September 2016 von D.________ (ZH) nach\nE.________ (ZG) verlegt. Zuständig sei die Veranlagungsbehörde jenes Kantons, wo die\nsteuerpflichtige Gesellschaft am 31. Dezember des fraglichen Jahres ihren Sitz habe. Für\ndie Steuerperiode 2016 gelte der Sitz per 31. Dezember 2016 als massgebend. Dieser\nSitz sei gemäss Handelsregistereintragung per 31. Dezember 2016 in E.________ (ZG).\n\nNach Art. 22 Abs. 1 StHG sei ausschliesslich der Kanton Zug Veranlagungsbehörde für\ndie ganze Steuerperiode 2016. Auch nach dem Recht der direkten Bundessteuer sei der\nKanton Zug Veranlagungsbehörde für die ganze Steuerperiode 2016 (Art. 105 Abs. 3\nDBG). Der Kanton Zürich sei dagegen offenkundig nicht Veranlagungsbehörde der\nSteuerperiode 2016. Eine Delegation der Veranlagungstätigkeit von einem Kanton zum\nanderen, i.c. von Zug nach Zürich, sei im Gesetz nicht vorgesehen und de iure auch nicht\nzulässig. Eine solche Delegation sei von der Rekurrentin ferner auch nie angezeigt\nworden, bzw. sei in keiner Weise aktenkundig.\n\nUrteil A 2019 21\n6\n\nEs ergebe sich daher zum Rechtsbegehren 1 das folgende Ergebnis: Für die\nSteuerperiode sei alleinige Veranlagungsbehörde der Kanton Zug. Den Kanton Zürich\ntreffe keine Mitwirkung und kein Recht, die Veranlagung selbst oder irgendwie antizipiert\nanstelle des Kantons Zug vorzunehmen. Das Feststellungsbegehren sei damit\ngutzuheissen.\n\nC.3 Zum Rechtsbegehren 2 (\"Die \"Begründung der Veranlagung\" zum\nEinspracheentscheid sei an den Einspracheentscheid anzupassen\") argumentierte die\nRekurrentin wie folgt:\n\n"}