{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-21_2020-11-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_21_5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec0de13c8f0d6ca14c5d6dd2bbab78110df543588b1b96a893a21052fa641eb8aafb6f6b085cf8163aac64771e6bc837d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_21", "Checksum": "807b7faee2108e00844667c6fd115e5d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:10", "Checksum": "39aa71712ccbe0c509e1551ae86328ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.11.2020 A 2019 21\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Doppelbesteuerung/Akteneinsicht) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 3. November 2020\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________ AG\nRekurrentin\nvertreten durch B.________ AG\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,\nEigerstrasse 65, 3003 Bern\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016\n(Doppelbesteuerung/Akteneinsicht)\n\nA 2019 21\n2\n\nA. Die A.________ AG (nachfolgend: Rekurrentin) begründete infolge Sitzverlegung\naus dem Kanton Zürich in den Kanton Zug, A.________, per 24. September 2016 ihre\nunbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zug.\n\nIn ihrer Steuererklärung 2016 (bzw. Jahresrechnung 2016) deklarierte die Rekurrentin\neinen Reingewinn von Fr. 84'534.– sowie einen Reinverlust (nach Verlustanrechnung) von\nFr. 132'755.–, bei deklarierten Vorjahresverlusten von Fr. 217'289.–.\n\nIm Anschluss an zwei Beweisauflagen rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug\n(nachfolgend: Rekursgegnerin) \"geschäftsmässig nicht begründeten Leasingaufwand\n(analog ASU + Kt. ZH)\" in Höhe von Fr. 25'136.– sowie \"Aufwendungen fakturiert an\nC.________ GmbH (personelle Unterstützung Januar bis Dezember 2016)\" von\nFr. 96'000.– dem in der Jahresrechnung ausgewiesenen Reingewinn hinzu. Darüber\nhinaus liess die Rekursgegnerin die geltend gemachten Vorjahresverluste von Fr.\n217'289.– unberücksichtigt. Als Folge resultierte für die direkte Bundessteuer 2016 ein\nsteuerbarer Reingewinn von Fr. 205'670.– (Gewinnsteuer Fr. 17'476.–) bzw. für die Zuger\nKantons- und Gemeindesteuer ein solcher von Fr. 55'400.– (Gewinnsteuer Fr. 3750.45).\n\nB. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 1. Februar 2019 Einsprache\nund beantragte, von den vorgenommenen Korrekturen sei abzusehen und der steuerbare\nReingewinn 2016 sei mit Fr. 0.– festzusetzen. Unter dem Titel \"verfahrensleitend\"\nbeantragte die Rekurrentin sodann weiter, es seien die ASU-Akten EMRK-widrig\nunverwertbar aus dem Recht zu weisen und es sei eine vollständige Akteneinsicht zu\ngewähren.\n\nIm Einspracheverfahren kam die Rekursgegnerin zum Schluss, dass die Aufrechnung des\nLeasingaufwands und die Nichtberücksichtigung der deklarierten Vorjahresverluste nicht\ngerechtfertigt seien, während an der Aufrechnung betreffend C.________ GmbH von\nFr. 96'000.– festgehalten wurde. In der Folge resultierte für die Steuerperiode 2016 ein\nsteuerbarer Reingewinn von Fr. 0.–, so dass die Einsprache mit Entscheid vom 29.\nOktober 2019 vollumfänglich gutgeheissen wurde. Hierauf basierend wurden die direkte\nBundessteuer 2016 sowie die kantonale und kommunale Gewinnsteuer 2016 mit Fr. 0.–\nveranlagt. Keine Veränderung erfuhr die im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit\nFr. 207.10 veranlagte und nicht bestrittene kantonale und kommunale Kapitalsteuer 2016.\n\nUrteil A 2019 21\n3\n\nC. Mit Schreiben vom 29. November 2019 (Poststempel 28. November 2019)\nrekurrierte die Rekurrentin ans Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:\n\n1) Es sei festzustellen, dass der Kanton Zug in der Steuerperiode 2016 die allein\nzuständige Veranlagungsbehörde sei (Art. 22 Abs. 1 StHG und Art. 105 Abs. 2\nDBG).\n\n2) Die \"Begründung der Veranlagung\" zum Einspracheentscheid sei an den\nEinspracheentscheid anzupassen.\n\n3) Verfahrensleitend: Es sei eine vollständige Akteneinsicht zu gewähren, und es sei\nder vollständige Kommunikationsinhalt zwischen der Rekursgegnerin und der ASU\n(Abteilung Strafsachen und Untersuchung) der Eidgenössischen Steuerverwaltung\nzur Akteneinsicht offenzulegen.\n\n4) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin.\n\nC.1 Das Begehren um Akteneinsicht und Offenlegung der mutmasslich EMRKwidrigen Kommunikation zwischen der Rekursgegnerin und der Abteilung Strafsachen und\nUntersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ASU) wurde im\nWesentlichen wie folgt begründet:\n\nDie Rekurrentin verlange eine vollständige und detaillierte Akteneinsicht in sämtliche\nFallakten. Dieses Begehren habe die Rekurrentin bereits in der Einsprache vom 1.\nFebruar 2019 gestellt. Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasse auch die Meldungen der\nESTV (insbesondere auch der ASU) an die Rekursgegnerin sowie sämtliche im\nZusammenhang mit der Rekurrentin und den nahestehenden Verhältnissen erhobenen\nBefunde und Nachforschungen. Bis heute habe die Rekurrentin trotz wiederholtem\nErsuchen um Akteneinsicht keine Einsicht nehmen können. Notorisch sei, dass zwischen\nder ASU und dem kantonalen Steueramt \"SG\" seit Jahren eine hemmungslose, spontane\nKommunikation unter gleichzeitig konsequenter Ausklammerung der Parteirechte der\nRekurrentin stattfinde. Die Rekurrentin habe einen geschützten Anspruch darauf zu\nerfahren, was genau Inhalt und Umfang dieser mutmasslich EMRK-widrigen\nKommunikation darstelle. Der Einwand, wonach es sich um verwaltungsinterne Vorgänge\nhandle und diese demzufolge dem Anspruch auf Akteneinsicht entzogen seien, sei in\nkeiner Weise stichhaltig. Mit der aktenkundigen und EMRK-widrigen Einbindung des\n\nUrteil A 2019 21\n4\n\n"}