auch eine Zivilklage (11. Januar 2018) anhängig gemacht worden war. Im Gegenteil, es führt in diesem Zusammenhang die Rekurrentin in der Rekursschrift selber aus, "…Gemäss Folgeanwalt wäre die Forderung von Fr. 170'000.– eintreibbar gewesen, d.h. unsere Rechnungsstellung war korrekt…" (Rekursschrift S. 2, 3. Abschnitt am Ende).