58 N. 151 und 167). Die Periodengerechtigkeit gilt dabei als gewahrt, wenn z.B. ein bestimmter Aufwand aufgrund des dem steuerpflichtigen Unternehmen zustehenden Bewertungs- und Ermessenspielraums als periodengerecht verbucht einzustufen ist (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 N. 159).