F. Die Replik der Rekurrentin ging mit Schreiben vom 4. März 2020 beim Gericht ein. Sie hielt darin im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Auf die Replik wird, sofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 6. März 2020 stellte das Verwaltungsgericht die Replik der Rekursgegnerin zu. Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: