Im Übrigen verhalte es sich auch so, dass der Rekursschrift kein korrigierter Jahresabschluss beigelegt worden sei. Vielmehr beschränke sich die Rekurrentin darauf, die Wertberichtigung "ausserbuchlich" geltend zu machen, was steuerlich unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil BGer 2C_172/2018 vom 26. Februar 2018 E. 2.2.3) keine Berücksichtigung finden könne. Das Erfordernis der Verbuchung ergebe sich bereits aus dem Massgeblichkeitsprinzip.