Ein Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht sei unter den gegebenen Umständen nicht offenkundig, zumal offenbar bei der Prüfung des Abschlusses auch keine Tieferbewertung verlangt worden sei. Wenn die Rekurrentin nun eine andere Auffassung vertreten würde, würde sie sich widersprüchlich verhalten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, was keinen Rechtsschutz verdienen würde. Im Übrigen verhalte es sich auch so, dass der Rekursschrift kein korrigierter Jahresabschluss beigelegt worden sei.