gehabt habe und dennoch die Bildung einer zusätzlichen Wertberichtigung nicht als notwendig erachtet habe. Sie habe weder eine rektifizierte Jahresrechnung eingereicht noch im Einspracheverfahren einen diesbezüglichen Antrag gestellt; ihre Eingabe habe sich ausschliesslich gegen die Aufrechnung des Verwaltungsaufwands gerichtet. Die Rekurrentin habe damit von ihrem Ermessensspielraum bei der Bewertung der Werthaltigkeit der Forderung gegenüber Urteil A 2019 20 7 D.________ bereits Gebrauch gemacht, indem sie bewusst von der Vornahme einer zusätzlichen Wertberichtigung abgesehen habe.