Ginge man dennoch davon aus, dass (rückblickend) per Bilanzstichtag 31. Dezember 2017 ein erhebliches Prozessrisiko bestanden hätte, so wäre es mit Blick auf das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip wohl nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Rekurrentin in ihren Büchern eine entsprechende Wertberichtigung vorgenommen hätte. Gegen die beantragte nachträgliche Berücksichtigung spreche indes, dass die Rekurrentin bereits vor der definitiven Veranlagung Kenntnis von der Sachlage und insbesondere der Beurteilung durch Rechtsanwalt E.________ gehabt habe und dennoch die Bildung einer zusätzlichen Wertberichtigung nicht als notwendig erachtet habe.