729a Abs. 1 und 2 OR auch angemessene Detailprüfungen vorzunehmen. Die hier strittige Position habe durchaus Wesentlichkeitsgrad, so dass davon auszugehen sei, dass die Revisionsstelle bei handelsrechtswidriger Bewertung bzw. Notwendigkeit einer Bilanzberichtigung eine entsprechende Korrektur verlangt hätte. Dies sei jedoch soweit ersichtlich nicht erfolgt. Ginge man dennoch davon aus, dass (rückblickend) per Bilanzstichtag 31. Dezember 2017 ein erhebliches Prozessrisiko bestanden hätte, so wäre es mit Blick auf das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip wohl nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Rekurrentin in ihren Büchern eine entsprechende Wertberichtigung vorgenommen hätte.