Per wann das Opting-out wirksam geworden sei, d.h. allenfalls bereits für den Abschluss 2017, sei nicht ersichtlich. Da in der E-Mail vom 14. August 2019 darauf hingewiesen werde, dass die Buchhaltung kontrolliert worden sei, sei von einer (zumindest eingeschränkten) Revision des Abschlusses 2017 auszugehen. Auch bei der eingeschränkten Revision werde die Jahresrechnung einer Prüfung unterzogen, sei doch unter anderem zu überprüfen, ob Sachverhalte vorlägen, aus denen zu schliessen sei, dass die Jahresrechnung nicht Gesetz und Statuten entsprechen würde. Dabei seien nicht nur analytische Handlungen, sondern gemäss Art. 729a Abs. 1 und 2 OR auch angemessene Detailprüfungen vorzunehmen.