Von der Einreichung weiterer Unterlagen habe die Rekurrentin abgesehen. Dabei verkenne sie, dass die Korrespondenz mit Rechtsanwalt E.________ für sich allein zu wenig aussagekräftig sei, um daraus einen konkreten, bezifferbaren Wertberichtigungsbedarf ableiten zu können. Es würden diverse Dokumente, namentlich die einschlägigen Verträge, Rechnungen und Prozessakten, fehlen, die es erlaubten, die geforderte fundierte handels- und steuerrechtliche Würdigung vorzunehmen.