Die Rekurrentin begründe den zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf im Wesentlichen damit, dass eine Forderung gegenüber D.________ von Fr. 170'000.– lediglich im Umfang von Fr. 50'000.– habe befriedigt werden können, womit ein Verlust in Höhe von Fr. 120'000.– resultiert habe. Zum Beweis reiche sie die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihrer Verwaltungsrätin und Rechtsanwalt E.________ vom 17. und 25. Juli 2019 ein. Letzterer führe darin mit Verweis auf die ungenügende Beweislage und die unscharfen Sachverhaltsvorbringen aus, das Ruder im Zivilprozess gegen D.________ sei von Anfang an falsch ausgerichtet gewesen.