Bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung erhaltene Informationen könnten in den Jahresrechnungen verwertet werden, sofern dadurch Verhältnisse am Bilanzstichtag offenkundig würden, die Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung hätten. Zu berücksichtigen seien mithin nur nachträgliche wertaufheIlende Tatsachen, d.h. solche, die lediglich anzeigten, wie sich die Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich dargestellt hätten. In diesen engen Grenzen könnten auch nachträglich verwirklichte Tatsachen Berücksichtigung finden, sofern sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag zuliessen.