Der Umfang der geschäftsmässig begründeten Wertberichtigung richte sich nach dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit der einzelnen Forderung. Massgebend für die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit seien aufgrund der Stichtagsbezogenheit der Handelsbilanz die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung erhaltene Informationen könnten in den Jahresrechnungen verwertet werden, sofern dadurch Verhältnisse am Bilanzstichtag offenkundig würden, die Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung hätten.