Sodann müsse nach Art. 960 Abs. 2 OR die Bewertung von Aktiven vorsichtig erfolgen. Bestünden konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so seien die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Mit einer Wertberichtigung auf den Debitoren, einer sog. Delkredere-"Rückstellung", würden Verlustrisiken für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und für andere Forderungen des Umlaufvermögens berücksichtigt. Der Umfang der geschäftsmässig begründeten Wertberichtigung richte sich nach dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit der einzelnen Forderung.