der Veranlagung zulässig (sog. Bilanzberichtigung); demgegenüber seien blosse Anpassungen, bei denen ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt würde (sog. Bilanzänderung), nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig. In der Regel ausgeschlossen seien Bilanzänderungen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgten oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen würden.