Sie könne nicht nachträglich Änderungen vornehmen, wenn sie etwa bemerken würde, dass sie mit anderen Bewertungsansätzen oder Abschreibungen, die sich handelsrechtlich hätten vertreten lassen, besser wegkommen würde. Insoweit greife der Grundsatz von Treu und Glauben, gemäss dem sich auch die steuerpflichtige Person auf ihrem Verhalten behaften lassen müsse, wenn sie dies gegenüber dem Fiskus kundgetan habe. Würden handelsrechtswidrige Ansätze gewählt, sei eine Korrektur bis zum Eintritt der Rechtskraft Urteil A 2019 20 5