Steuerrechtlich dürfe und müsse deshalb lediglich bei offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von einer von der Revisionsstelle geprüften und von der Generalversammlung genehmigten Handelsbilanz abgewichen werden. Grundsätzlich habe sich die steuerpflichtige Person auf ihrer im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz behaften zu lassen. Sie könne nicht nachträglich Änderungen vornehmen, wenn sie etwa bemerken würde, dass sie mit anderen Bewertungsansätzen oder Abschreibungen, die sich handelsrechtlich hätten vertreten lassen, besser wegkommen würde.