Ausgangspunkt für die steuerrechtliche Bestimmung des Unternehmensgewinns sei sodann die kaufmännische Jahresrechnung. Dabei seien die handelsrechtlichen Vorschriften zu beachten, damit das Steuerrecht darauf abstellen könne. Die zivilrechtlichen Bilanz- und Bewertungsgrundsätze seien grundsätzlich auch für das Steuerrecht verbindlich (sog. Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Bei der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer im Steuerverfahren eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung hätten Steuerbehörde und Steuerjustiz sich aber grosse Zurückhaltung aufzuerlegen.