_ geltend, die nicht Gegenstand des Veranlagungs- oder Einspracheverfahrens gewesen sei. Es handle sich mithin um einen neuen Antrag. Der eingereichte Jahresabschluss enthalte bereits eine entsprechende Wertberichtigung, wobei jedoch unklar sei, ob diese Fr. 17'600.– oder Fr. 32'000.– betrage. Jedenfalls übersteige sie den gemäss Zuger Veranlagungspraxis ohne Nachweis zulässigen Pauschalbetrag von 10 Prozent der Forderung bereits, weshalb die Rekurrentin für den streitbetroffenen zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf beweispflichtig sei.