Urteil A 2019 20 4 "I.________ Advokatur" von Fr. 14'000.– und "stornierte Rechnung Büroservice B.________" von Fr. 78'458.– habe sich die Rekurrentin ausdrücklich einverstanden erklärt, so dass ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 97'815.– resultiert habe. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2019 sei die Einsprache (ohne ausführliche Begründung) vollumfänglich gutgeheissen worden. In der Rekursschrift mache die Rekurrentin nun einen zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf im Zusammenhang mit einer Forderung gegenüber D.________ geltend, die nicht Gegenstand des Veranlagungs- oder Einspracheverfahrens gewesen sei.