Die Rekurrentin habe in der Steuererklärung und Jahresrechnung 2017 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'357.– deklariert. Im Anschluss an eine Beweisauflage sei der steuerbare Gewinn mit Veranlagung vom 14. August 2019 unter Aufrechnung des nicht belegten Verwaltungsaufwands von Fr. 123'848.– auf Fr. 129'205.– festgesetzt worden. Dagegen habe die Rekurrentin mit Schreiben vom 10. September 2019 Einsprache erhoben mit dem Antrag, die Aufwendungen "Porti/Telefon/lnternet" über Fr. 4'969.90, "Verbandsbeiträge" über Fr. 4'528.60 und "Rechts- und Beratungsaufwand" über Fr. 34‘296.65 in der Veranlagung zu berücksichtigen. Mit der Aufrechnung der Positionen