entsprechend informiert habe. Der neue Buchhalter habe es allerdings unterlassen, den Verlust anlässlich der Einsprache zu vermerken und zu belegen. Das Mail des neuen Anwalts sei mehr als klar formuliert gewesen und habe auch dem neuen Buchhalter vorgelegen. Auf die weiteren Ausführungen der Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht.